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Das Äquivalenzprinzip in der privaten Krankenversicherung

Erstellt von: ulindemann
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Äquivalenprinzip in der privaten Krankenversicherung bedeutet, daß der Beitrag in Abhängigkeit von Geschlecht, Eintrittsalter, Leistungen und Gesundheitszustand bei Eintritt in die Versicherung kalkuliert wird. Mit dieser Kalkulationsgrundlage soll sichergestellt werden, daß Gruppen gleicher Risiken den gleichen Beitrag zahlen und die Leistungen so auch entsprechend erbracht werden können. D.h. die Beitragskalkulation in der PKV erfolgt nach wirtschaftlichen Aspekten und nicht nach sozialen, wie es in der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt, nach dem Solidaritätsprinzip. In der GKV wird der Beitrag nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, d.h. nach dem Einkommen berechnet.
Die Beiträge, die man als Rentner in die Krankenversicherung zu zahlen hat ist für viele Bundesbürger ein wichtiges Kriterium bei einem PKV Wechsel.
Die privaten Krankenversicherung haben einige Maßnahmen getroffen, um die steigenden Gesundheitskosten im Alter abzufangen und die Beiträge bezahlbar zu halten. Hierzu zählt die Alterungsrückstellung, die Verwendung der Zinserträge und der gesetzliche Zuschlag von 10%.
Die Alterungsrückstellungen werden von Anbeginn des Vertrages gebildet und sind ein Teil des Beitrags. Versicherungsmathematiker gehen von der statistischen Wahrscheinlichkeit aus, daß ein junger Mensch wesentlich geringere Krankheitskosten verursacht, als ein älterer Mensch. Für diese Kostenentwicklung werden die Alterungsrückstellungen gebildet und sollen dafür sorgen, daß die Beiträge im Alter trotz steigender Kosten stabil bleiben.
Eine weitere Beitragsentlastung für das Alter kommen aus der Verzinsung der Alterungsrückstellungen. Kalkuliert wird die Verzinsung mit 3,5%, dieser Zinssatz wird i.d.R. übertroffen und kann leicht bei 5% liegen. Alle Zinserträge, die höher als 3,5% liegen kommt der Beitragsentlastung im Alter zugute. Mit den Zinserträgen können auch Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bis zu 4% ausgeglichen werden.
Seit Januar 2000 ist der gesetzliche Zuschlag von 10% für alle neu Versicherten eine weitere Maßnahme zur Kostendämpfung. Der Zuschlag ist zwischen dem 21. Und 61. Lebensjahr zu zahlen und soll ab 65 Jahren die eine Beitragserhöhung abfedern. Ab dem 80. Lebensjahr ist es der PKV möglich, die Beiträge aufgrund des gesetzlichen Zuschlags zu senken, vorher ist es vom Gesetzgeber nicht erlaubt. Der Zuschlag wird nur auf die Krankheitskostenvollversicherung erhoben und nicht auf das Krankentagegeld oder Zusatzversicherungen.
Zu allen Maßnahmen der Beitragsstabilität wie Alterungsrückstellung und gesetzlicher Zuschlag erhält der Angestellte einen Arbeitgeberzuschuß, wie zu der Vollversicherung.
Aufgrund dieser Maßnahmen der privaten Krankenversicherung ist es möglich ,den Beitrag ab dem 65. Lebensjahr für Privatpatienten konstant zu halten.

Autor:  Ulrich Lindemann
info [ ät ] pkv-krankenkassen-vergleich.de

 

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info@pkv-krankenkassen-vergleich.de


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